Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht habe keine eigenen Wahrnehmungen oder objektive Beweise zum Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einweisung gehabt, sondern nur die von Dr. med. K.________ gestellte Ferndiagnose, die mutmasslich auf Anweisung des Beschuldigten massgeblich gewesen sein solle.