eingeliefert worden, an dem sichergestellt gewesen sei, dass keine zeitnahe Entlassung stattfinde. Im Ergebnis stütze sich der Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts ausschliesslich auf Diagnosen und Wahrnehmungen, die zwei Wochen nach der zwangsweisen, mutmasslich widerrechtlichen fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers erstellt worden seien. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht habe keine eigenen Wahrnehmungen oder objektive Beweise zum Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einweisung gehabt, sondern nur die von Dr. med.