___ (Klinik). Am 29. Dezember 2023 habe bei ihm keine Selbstgefährdung bestanden, weshalb zu diesem Zeitpunkt keine fürsorgerische Unterbringung notwendig gewesen wäre. Es habe eine Destabilisierung durch den Freiheitsentzug stattgefunden und der Beschwerdeführer sei bewusst zu einem Zeitpunkt in die G.________ (Klinik) eingeliefert worden, an dem sichergestellt gewesen sei, dass keine zeitnahe Entlassung stattfinde.