6 Weiter wird sinngemäss ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht behandelt, sondern schlicht abgewartet, bis das Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung abgewiesen habe. Dieser Entscheid reiche für die Begründung einer Nichtanhandnahme jedoch nicht aus. Der Zustand des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Verhandlung vor Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wesentlich schlechter gewesen, als bei seiner Einlieferung in die G.________ (Klinik).