Auch habe er zugelassen, dass Dr. med. K.________ interveniert habe, obwohl dieser ausschliesslich die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers psychiatrisch betreue. Es bestünden somit trotz des Entscheids des Kindesund Erwachsenenschutzgerichts erhebliche Verdachtsmomente dafür, dass der Beschuldigte die fürsorgerische Unterbringung in jedem Fall habe anordnen wollen, um die Zusage gegenüber von Dr. med. K.________ von Ende Oktober 2023 einzulösen.