___ (Klinik) zu holen und dort festzuhalten, und dies am 29. Dezember 2023 auch in die Tat umgesetzt hätten (vgl. dazu auch vorne, E. 3.2). Dies ergebe sich aus einer Aktennotiz vom 29. Oktober 2023 über ein Gespräch zwischen den beiden, aus der Vorgehensweise vom 29. Dezember 2023 bzw. dem faktisch ausschliesslichen Abstellen auf die Ferndiagnose von Dr. med. K.________ sowie weiteren Umständen. Dr. med. K.________ habe den Beschwerdeführer nie untersucht, in den Akten der G.________ (Klinik) sei er jedoch als dessen behandelnder Arzt aufgeführt.