Dazu wird zusammengefasst festgehalten, die Staatsanwaltschaft habe die aktenkundige Abmachung zwischen dem Beschuldigten und Dr. med. K.________ komplett ignoriert. Sie habe verkannt, dass der Beschuldigte und Dr. med. K.________ bereits seit Oktober 2023 und damit von langer Hand geplant hätten, den Beschwerdeführer unrechtmässig in die G.________ (Klinik) zu holen und dort festzuhalten, und dies am 29. Dezember 2023 auch in die Tat umgesetzt hätten (vgl. dazu auch vorne, E. 3.2).