3.5 In der Beschwerde wird gegen die Nichtanhandnahme zunächst vorgebracht, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beanzeigten Straftatbestände eindeutig und mit absoluter Sicherheit nicht erfüllt seien. Vielmehr bestünden erhebliche Verdachtsmomente dafür, dass die genannten Straftatbestände erfüllt sein könnten, was die Staatsanwaltschaft verkannt und damit die Vorgaben des Bundesgerichts für eine Nichtanhandnahme missachtet habe. Dazu wird zusammengefasst festgehalten, die Staatsanwaltschaft habe die aktenkundige Abmachung zwischen dem Beschuldigten und Dr. med.