Zum anderen besteht bei der fürsorgerischen Unterbringung eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, weshalb diese — sofern die Voraussetzungen erfüllt sind — nicht unrechtmässig ist (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 53 zu Art. 183 StGB).» Diesen Ausführungen ist durch die Staatsanwaltschaft nichts beizufügen. Für die Annahme eines unrechtmässigen Freiheitsentzugs gibt es vorliegend keine Grundlage. Angeordnet wurde die Unterbringung durch einen dazu befugten (vgl. Art. 27 Abs. 1 KESG) Arzt;