5 K.________, der behandelnde Psychiater der Schwester und der Mutter des Beschwerdeführers, Prof. Dr. A.________ im Zeitpunkt der Unterbringung offenbar bereits über die Situation des Beschwerdeführers informiert hatte (pag. 101 und pag. 247) ändert daran nichts. Zum anderen besteht bei der fürsorgerischen Unterbringung eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, weshalb diese — sofern die Voraussetzungen erfüllt sind — nicht unrechtmässig ist (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl.