Objektives Tatbestandsmerkmal der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) ist ein unrechtmässiger Freiheitsentzug. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts hat dazu in seinem Entscheid (dort Ziff. 2.6.3) bereits Folgendes erwogen: «Konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Freiheitsberaubung oder eines anderen von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechens durch Prof. Dr. med. A.________ fehlen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Indizien (vgl. pag. 33 ff.) genügen nicht, um einen Verdacht auf ein Verbrechen zu begründen. Zum einen hat Prof. Dr. A._____