Wie den schriftlichen Entscheiderwägungen zu entnehmen ist, kam das Gericht bei der Beurteilung der fallrelevanten Tatsachen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer [i.e. der Anzeiger] eine psychische Störung vorliegt (vgl. Erwägungen Ziff. 6.1), dass er auf medikamentöse Behandlung angewiesen ist, ohne die nötige Behandlung eine Selbstgefährdung besteht, und die nötige Behandlung wegen fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht nur im stationären Rahmen der Klinik sichergestellt werden kann (vgl. Erwägungen Ziff. 6.2), die G.________ (Klinik) eine geeignete Behandlungseinrichtung darstellen (vgl. Erwägungen Ziff.