Kindes- und Erwachsenenschutzgericht] abgewiesen. 3.4 Am 31. Januar 2024 erging die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, welche durch die Staatsanwaltschaft wie folgt begründet wurde [auszugsweise]: (…) Gegen die fürsorgerische Unterbringung in der G.________ (Klinik) liess der Anzeiger durch seinen Anwalt am 02.01.2024 beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern auch Beschwerde einreichen. Am 12.01.2024 wies das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts die Beschwerde ab. Wie den schriftlichen Entscheiderwägungen zu entnehmen ist