_ abgestellt und eine mutmasslich bereits vorbereitete Verfügung erlassen hätten, mit der eine Selbstgefährdung vorgeschoben worden sei, um damit die von langer Hand geplante fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers über die Festtage anzuordnen, als eine rasche Entlassung ausgeschlossen war. 3.3 Die durch den Beschwerdeführer gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 29. Dezember 2023 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 12. Januar 2024 durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern [nachfolgend: Kindes- und Erwachsenenschutzgericht] abgewiesen.