Es bestehe keine Behandlungs- oder Krankheitseinsicht. Durch den manisch dekompensierten Zustand sei aktuell eine akute Selbstgefährdung ersichtlich und eine stationäre psychiatrische Behandlung sei dringend indiziert (vgl. Verfügung Ärztliche Fürsorgerische Unterbringung vom 29. Dezember 2023). 3.2 Das Strafverfahren wurde durch den Beschwerdeführer in Gang gebracht, der am 7. Januar 2024 Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung mit erschwerenden Umständen sowie Amtsmissbrauchs gegen den Beschuldigten, F.________ (Funktion) der G.________ (Klinik), erstattete.