In der Folge verfügte Dr. med. L.________, M.________ (Funktion) der G.________ (Klinik), am 29. Dezember 2023 die ärztliche fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers. Als Grund für die Unterbringung wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer der dringende Verdacht auf eine psychische Erkrankung im Sinne einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manisch dekompensiert. Im Rahmen dieses manischen Zustandsbildes zeige sich der Beschwerdeführer enthemmt, formalgedanklich logorrhoisch und zerfahren, affektiv schwankend zwischen euphorisch und gereizt mit deutlich gehobenem Antrieb.