3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgende Ausgangslage: Der Beschwerdeführer wurde bereits im Oktober 2023 durch die Polizei dem H.________ (Spital), zugeführt, damals aber kurze Zeit später wieder mit der Begründung entlassen, es bestünden keine Anzeichen für eine akute Suizidalität, eine akute Fremdgefährdung könne nicht vollkommen ausgeschlossen werden, es sei keine akut behandlungsbedürftige psychiatrische Krankheit eruierbar und es bestehe keine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. I.________ und Dr. J.________ vom 28. Oktober 2023)