100 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01] haftet der Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG), wobei eine Ausfallhaftung des Kantons besteht (Art. 101 Abs. 2 PG). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PBG).