Öffentlich-rechtliche Ansprüche – auch solche aus Staatshaftung – können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden. Haftungsansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung medizinischer Versorgungsleistungen durch die Universitätsspitäler, zu denen auch die G.________ (Klinik) gehören, unterstehen im Kanton Bern den Bestimmungen des Personalrechts (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2018 vom 4. April 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG;