2 Die ihm vom Beschwerdeführer angelasteten Delikte soll der Beschuldigte im Rahmen seiner (damaligen) Tätigkeit als F.________ (Funktion) der G.________ (Klinik) begangen haben. Der Strafanzeige liegt eine fürsorgerische Unterbringung zugrunde. Öffentlich-rechtliche Ansprüche – auch solche aus Staatshaftung – können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden.