Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer beabsichtige, gegen den Beschuldigten Zivilansprüche (Schadenersatz sowie Genugtuung) geltend zu machen und sich zu diesem Zweck im Strafverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren. Durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung werde sein Anspruch auf die adhäsionsweise Geltendmachung seiner Zivilansprüche vereitelt.