Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2024 konnte der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Beschwerde belegen. Durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.