_, beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 10. April 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.