Am 20. Februar 2024 verfügte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens und gab davon Kenntnis, dass die amtlichen Akten BM 24 2291 bei der Beschwerdekammer eingereicht worden sind. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.