Darin beantragte er Folgendes: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 (BM 24 2291 / S.________) sei vollständig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Verzeigten anhand zu nehmen und Untersuchungshandlungen zu tätigen. 2. Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse des Kantons Bern.