Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 62 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt Dr. E.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Januar 2024 (BM 24 2291) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren BM 24 2291 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Freiheitsberaubung und Amts- missbrauchs zum Nachteil von C.________ nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die Rechtsanwälte D.________ und Dr. E.________, am 12. Februar 2024 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Darin beantragte er Folgendes: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 (BM 24 2291 / S.________) sei vollständig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafun- tersuchung gegen den Verzeigten anhand zu nehmen und Untersuchungshandlungen zu tätigen. 2. Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse des Kantons Bern. Am 20. Februar 2024 verfügte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens und gab davon Kenntnis, dass die amtli- chen Akten BM 24 2291 bei der Beschwerdekammer eingereicht worden sind. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Am 10. April 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Mit Stellung- nahme vom 21. Februar 2024 konnte der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Beschwerde belegen. Durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer beabsichtige, gegen den Beschuldigten Zivilansprüche (Schadenersatz sowie Genugtuung) geltend zu machen und sich zu diesem Zweck im Strafverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren. Durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung werde sein Anspruch auf die adhäsionsweise Geltendmachung seiner Zivilan- sprüche vereitelt. 2 Die ihm vom Beschwerdeführer angelasteten Delikte soll der Beschuldigte im Rahmen seiner (damaligen) Tätigkeit als F.________ (Funktion) der G.________ (Klinik) begangen haben. Der Strafanzeige liegt eine fürsorgerische Unterbringung zugrunde. Öffentlich-rechtliche Ansprüche – auch solche aus Staatshaftung – kön- nen nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden. Haftungsan- sprüche im Zusammenhang mit der Erbringung medizinischer Versorgungsleistun- gen durch die Universitätsspitäler, zu denen auch die G.________ (Klinik) gehören, unterstehen im Kanton Bern den Bestimmungen des Personalrechts (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1290/2018 vom 4. April 2019 E. 3 mit weiteren Hinwei- sen). Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01] haftet der Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Drit- ten widerrechtlich zugefügt haben. Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG), wobei eine Ausfallhaftung des Kantons besteht (Art. 101 Abs. 2 PG). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PBG). Die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung weist zwar einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zivilrecht auf, es handelt sich aber um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid. Für allfällige Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung haftet der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB; SR 210]; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_668/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4 und 6B_268/2021 vom 23. März 2021 E. 4, je mit Hinweisen). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilan- sprüche gegen den Beschuldigten geltend machen kann. Aufgrund dessen wird er im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich als Strafkläger zugelassen. 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgende Ausgangslage: Der Beschwerdeführer wurde bereits im Oktober 2023 durch die Polizei dem H.________ (Spital), zugeführt, damals aber kurze Zeit später wieder mit der Be- gründung entlassen, es bestünden keine Anzeichen für eine akute Suizidalität, eine akute Fremdgefährdung könne nicht vollkommen ausgeschlossen werden, es sei keine akut behandlungsbedürftige psychiatrische Krankheit eruierbar und es beste- he keine Indikation für eine psychiatrische Hospitalisation (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. I.________ und Dr. J.________ vom 28. Oktober 2023). Im Dezember 2023 gingen bei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord (nachfolgend: KESB) mehrere Gefährdungsmeldungen betreffend den Be- schwerdeführer ein: - Am 5. Dezember 2023 eine anonymisierte Gefährdungsmeldung vom 4. De- zember 2023, bei der sich später offenbar herausstellte, dass sie von der Schwester des Beschwerdeführers stammen dürfte; 3 - Am 21. Dezember 2023 ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K.________ (dem behandelnden Arzt der Schwester und der Mutter des Beschwerdeführers), den dieser als Ergänzung zur Gefährdungsmeldung vom 4. Dezember 2023 ein- reichte; - Am 27. Dezember 2023 eine Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2023. Die KESB erteilte in der Folge am 28. Dezember 2023 den Auftrag an die Kantons- polizei Bern, den Beschwerdeführer den G.________ (Klinik) zuzuführen. In der Folge verfügte Dr. med. L.________, M.________ (Funktion) der G.________ (Klinik), am 29. Dezember 2023 die ärztliche fürsorgerische Unter- bringung des Beschwerdeführers. Als Grund für die Unterbringung wurde festge- halten, aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer der dringende Verdacht auf eine psychische Erkrankung im Sinne einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manisch dekompensiert. Im Rahmen dieses manischen Zu- standsbildes zeige sich der Beschwerdeführer enthemmt, formalgedanklich logor- rhoisch und zerfahren, affektiv schwankend zwischen euphorisch und gereizt mit deutlich gehobenem Antrieb. Gemäss diverser und glaubwürdiger fremdanamnes- tischer Angaben bestehe seit mehreren Monaten ein anhaltend stark enthemmtes psychisches Zustandsbild mit massivster privater, sozial-familiärer, geschäftlich- ökonomischer und gesellschaftlicher Selbstschädigung sowie phasenweise bedroh- lichem Verhalten (u.a. Bedrohung von Drittpersonen mit einer Pistole). Es bestehe keine Behandlungs- oder Krankheitseinsicht. Durch den manisch dekompensierten Zustand sei aktuell eine akute Selbstgefährdung ersichtlich und eine stationäre psychiatrische Behandlung sei dringend indiziert (vgl. Verfügung Ärztliche Fürsor- gerische Unterbringung vom 29. Dezember 2023). 3.2 Das Strafverfahren wurde durch den Beschwerdeführer in Gang gebracht, der am 7. Januar 2024 Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung mit erschwerenden Um- ständen sowie Amtsmissbrauchs gegen den Beschuldigten, F.________ (Funktion) der G.________ (Klinik), erstattete. Darin sowie auch in der Beschwerde wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe gemeinsam mit Dr. med. K.________ bereits seit dem 29. Oktober 2023 geplant, den Beschwerdeführer für eine längere Zeit in den G.________ (Klinik) zu hospitalisieren und diesen Plan mit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung vom 29. Dezember 2023 in die Tat umgesetzt. Bei Dr. med. K.________ handle es sich um den Arzt der Schwester und der Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte kenne ihn gut; Dr. med. K.________ sei früher sein Stellvertreter gewesen und habe auch anlässlich des N.________ (Veranstaltung) des Beschuldigten eine Rede gehalten. Der Grund für die geplante fürsorgerische Unterbringung liege darin, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident des Unternehmens O.________ sei. Er halte 51% der Akten, seine Schwester 49%. Vor ein paar Monaten habe der Beschwerdeführer gegenüber seiner Schwester die Absicht geäussert, im Falle seines Todes die Akti- en nicht an sie, sondern an seine Cousins und andere ihm nahestehende Personen zu vermachen, was zu einer massiven Störung des Verhältnisses zwischen ihm und seiner Schwester sowie Mutter geführt habe. Die Schwester habe somit ein In- teresse gehabt, den Beschwerdeführer via KESB und G.________ (Klinik), also 4 dem Beschuldigten, langfristig «kaltzustellen» und aus dem Unternehmen zu ent- fernen. Entsprechend habe sie am 4. Dezember 2023 mit aktiver Unterstützung von Dr. med. K.________ eine Gefährdungsmeldung an die KESB erstattet. Dr. med. K.________ habe dann am 21. Dezember 2023 einen ärztlichen Bericht ver- fasst und dem Beschwerdeführer darin eine Selbstgefährdung angelastet, obwohl er ihn nie untersucht und sich bei seinen Ausführungen ausschliesslich auf die Schilderungen von seiner Mutter und Schwester gestützt habe. Die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers seien beides Ärzte und es bestehe der drin- gende Verdacht, dass es sich beim ärztlichen Bericht von Dr. med. K.________ um eine Gefälligkeit handle. In der Folge habe die KESB den Beschwerdeführer in die G.________ (Klinik) zuführen lassen, wo der Beschuldigte dafür gesorgt habe, dass die ihm unterstellten Ärzte am 29. Dezember 2023 auf die Angaben von Dr. med. K.________ abgestellt und eine mutmasslich bereits vorbereitete Verfügung erlassen hätten, mit der eine Selbstgefährdung vorgeschoben worden sei, um da- mit die von langer Hand geplante fürsorgerische Unterbringung des Beschwerde- führers über die Festtage anzuordnen, als eine rasche Entlassung ausgeschlossen war. 3.3 Die durch den Beschwerdeführer gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 29. Dezember 2023 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 12. Ja- nuar 2024 durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern [nachfolgend: Kindes- und Erwachsenenschutzgericht] abgewiesen. 3.4 Am 31. Januar 2024 erging die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, welche durch die Staatsanwaltschaft wie folgt begründet wurde [auszugsweise]: (…) Gegen die fürsorgerische Unterbringung in der G.________ (Klinik) liess der Anzeiger durch sei- nen Anwalt am 02.01.2024 beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kan- tons Bern auch Beschwerde einreichen. Am 12.01.2024 wies das Kindes- und Erwachsenenschutzge- richt des Obergerichts die Beschwerde ab. Wie den schriftlichen Entscheiderwägungen zu entnehmen ist, kam das Gericht bei der Beurteilung der fallrelevanten Tatsachen zum Schluss, dass beim Be- schwerdeführer [i.e. der Anzeiger] eine psychische Störung vorliegt (vgl. Erwägungen Ziff. 6.1), dass er auf medikamentöse Behandlung angewiesen ist, ohne die nötige Behandlung eine Selbstgefähr- dung besteht, und die nötige Behandlung wegen fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht nur im stationären Rahmen der Klinik sichergestellt werden kann (vgl. Erwägungen Ziff. 6.2), die G.________ (Klinik) eine geeignete Behandlungseinrichtung darstellen (vgl. Erwägungen Ziff. 6.3) und die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in den G.________ (Klinik) rechtmässig ist (vgl. Erwägungen Ziff. 6.4). Objektives Tatbestandsmerkmal der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) ist ein unrechtmässiger Frei- heitsentzug. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts hat dazu in seinem Ent- scheid (dort Ziff. 2.6.3) bereits Folgendes erwogen: «Konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Freiheitsberaubung oder eines anderen von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechens durch Prof. Dr. med. A.________ fehlen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Indizien (vgl. pag. 33 ff.) genügen nicht, um einen Verdacht auf ein Verbrechen zu begründen. Zum einen hat Prof. Dr. A.________ die fürsorgerische Unterbringung vom 29. Dezember 2023 nicht selbst veranlasst: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erteilte den Zuführungsauftrag gestützt auf Gefährdungs- meldungen von Drittpersonen und anschliessend erfolgte die fürsorgerische Unterbringung durch Prof. Dr. med. L.________ (pag. 201, 225 ff., pag. 229 ff. und pag. 263 ff.). Dass Dr. med. 5 K.________, der behandelnde Psychiater der Schwester und der Mutter des Beschwerdeführers, Prof. Dr. A.________ im Zeitpunkt der Unterbringung offenbar bereits über die Situation des Be- schwerdeführers informiert hatte (pag. 101 und pag. 247) ändert daran nichts. Zum anderen besteht bei der fürsorgerischen Unterbringung eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkungen der Be- wegungsfreiheit, weshalb diese — sofern die Voraussetzungen erfüllt sind — nicht unrechtmässig ist (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 53 zu Art. 183 StGB).» Die- sen Ausführungen ist durch die Staatsanwaltschaft nichts beizufügen. Für die Annahme eines un- rechtmässigen Freiheitsentzugs gibt es vorliegend keine Grundlage. Angeordnet wurde die Unterbrin- gung durch einen dazu befugten (vgl. Art. 27 Abs. 1 KESG) Arzt; zudem wurde sie durch die gesetz- lich vorgesehene Behörde, das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Ober- gerichts, auf Beschwerde hin auch überprüft und für rechtmässig befunden (vgl. Art. 65 ff KESG). Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung kann Prof. Dr. med. A.________ und Dr. med. L.________ unter den gegebenen Umständen auch nicht als Missbrauch der Amtsgewalt i.S. von Art. 312 StGB vorgeworfen werden, bzw. als hoheitliches Verfügen oder Zwang ausüben, wo das nicht geschehen dürfte (vgl. BSK StGB II, 4. Auflage, N. 7 zu Art. 312). Das Verfahren gegen Prof. Dr. med. A.________ wird aus diesen Gründen nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). (…) 3.5 In der Beschwerde wird gegen die Nichtanhandnahme zunächst vorgebracht, ent- gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beanzeigten Straftatbestände eindeutig und mit absoluter Sicher- heit nicht erfüllt seien. Vielmehr bestünden erhebliche Verdachtsmomente dafür, dass die genannten Straftatbestände erfüllt sein könnten, was die Staatsanwalt- schaft verkannt und damit die Vorgaben des Bundesgerichts für eine Nichtanhand- nahme missachtet habe. Dazu wird zusammengefasst festgehalten, die Staatsan- waltschaft habe die aktenkundige Abmachung zwischen dem Beschuldigten und Dr. med. K.________ komplett ignoriert. Sie habe verkannt, dass der Beschuldigte und Dr. med. K.________ bereits seit Oktober 2023 und damit von langer Hand geplant hätten, den Beschwerdeführer unrechtmässig in die G.________ (Klinik) zu holen und dort festzuhalten, und dies am 29. Dezember 2023 auch in die Tat um- gesetzt hätten (vgl. dazu auch vorne, E. 3.2). Dies ergebe sich aus einer Aktennotiz vom 29. Oktober 2023 über ein Gespräch zwischen den beiden, aus der Vorge- hensweise vom 29. Dezember 2023 bzw. dem faktisch ausschliesslichen Abstellen auf die Ferndiagnose von Dr. med. K.________ sowie weiteren Umständen. Dr. med. K.________ habe den Beschwerdeführer nie untersucht, in den Akten der G.________ (Klinik) sei er jedoch als dessen behandelnder Arzt aufgeführt. Wenn dem Beschuldigten keine vollendete Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte nachgewiesen werden könne, dann habe er zumindest geplant, seine Amtsbefug- nisse zu missbrauchen und den Beschwerdeführer widerrechtlich seiner Freiheit zu berauben. Auch habe er zugelassen, dass Dr. med. K.________ interveniert habe, obwohl dieser ausschliesslich die Mutter und die Schwester des Beschwerdefüh- rers psychiatrisch betreue. Es bestünden somit trotz des Entscheids des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts erhebliche Verdachtsmomente dafür, dass der Beschuldigte die fürsorgerische Unterbringung in jedem Fall habe anordnen wollen, um die Zusage gegenüber von Dr. med. K.________ von Ende Oktober 2023 ein- zulösen. 6 Weiter wird sinngemäss ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht behandelt, sondern schlicht abgewartet, bis das Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht die Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung abgewiesen habe. Dieser Entscheid reiche für die Begründung einer Nichtanhandnahme jedoch nicht aus. Der Zustand des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Verhandlung vor Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wesentlich schlechter gewesen, als bei seiner Einlieferung in die G.________ (Klinik). Am 29. Dezember 2023 habe bei ihm keine Selbstgefährdung bestanden, weshalb zu die- sem Zeitpunkt keine fürsorgerische Unterbringung notwendig gewesen wäre. Es habe eine Destabilisierung durch den Freiheitsentzug stattgefunden und der Be- schwerdeführer sei bewusst zu einem Zeitpunkt in die G.________ (Klinik) eingelie- fert worden, an dem sichergestellt gewesen sei, dass keine zeitnahe Entlassung stattfinde. Im Ergebnis stütze sich der Entscheid des Kindes- und Erwachsenen- schutzgerichts ausschliesslich auf Diagnosen und Wahrnehmungen, die zwei Wo- chen nach der zwangsweisen, mutmasslich widerrechtlichen fürsorgerischen Un- terbringung des Beschwerdeführers erstellt worden seien. Das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht habe keine eigenen Wahrnehmungen oder objektive Be- weise zum Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einweisung gehabt, sondern nur die von Dr. med. K.________ gestellte Ferndiagnose, die mutmasslich auf Anweisung des Beschuldigten massgeblich gewesen sein solle. Dass das Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht am 12. Januar 2024 bejaht habe, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien, belege unter diesen Umständen nicht, dass die Anordnung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung bereits am 29. Dezember 2023 rechtmäs- sig gewesen sei. 3.6 Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme in erster Linie auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend hält er sinngemäss fest, dass es nicht Gegenstand und Zweck des Strafverfahrens sein könne, das abge- schlossene ordentliche Verfahren zur Überprüfung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung zu wiederholen. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht habe rechtskräftig entschieden, dass die fürsorgerische Unterbringung rechtens gewe- sen sei. Damit sei sowohl der Tatbestand der Freiheitsberaubung als auch des Amtsmissbrauchs von vornherein ausgeschlossen, da es am Element der Un- rechtmässigkeit fehle. Der Entscheid betreffe zudem nicht – wie der Beschwerde- führer geltend machen wolle – nur die Unterbringung ab Urteilstag, sondern die ge- samte Unterbringungsdauer ab dem 29. Dezember 2023. Weiter stütze sich der Entscheid auch nicht nur auf eine Beurteilung des Zustandes des Beschwerdefüh- rers im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzge- richts. So werde auf das Verhalten des Beschwerdeführers in den G.________ (Klinik) Bezug genommen, auf die Einschätzung des ehemaligen Hausarztes, der den Beschwerdeführer besucht habe, und die Gutachterin stütze ihre Diagnose auf die Feststellungen bei Eintritt und im Verlauf. Sodann sei die ärztliche fürsorgeri- sche Unterbringung nicht vom Beschuldigten, sondern von Dr. med. L.________ angeordnet worden, der in diesem Sinne das Amt ausgeführt habe. Es sei nicht er- sichtlich, inwiefern überhaupt eine Amtspflicht des Beschuldigten zur Diskussion stehe. 7 3.7 Auch die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die Be- gründung der angefochtenen Verfügung sowie den Entscheid des Kindes- und Er- wachsenenschutzgerichts, aus dem klar hervorgehe, dass sämtliche am Verfahren beteiligten Behördenvertreter und Ärzte ihren Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen seien und sich dabei immer im Rahmen der rechtsstaat- lichen Ordnung bewegt hätten. Weiter wird ausgeführt, das Bundesgericht habe im Urteil 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 in E. 4.1 festgehalten, dass eine Nichtan- handnahme von Seiten der Staatsanwaltschaft bereits dann verfügt werden dürfe, wenn eine Verurteilung unwahrscheinlicher sei als ein Freispruch, und damit der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz einen erheblichen Ermessensspiel- raum eingeräumt. Die vom Beschwerdeführer wiederholt als Hauptargument vor- gebrachte These, eine Nichtanhandnahme dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur verfügt werden, wenn mit absoluter Sicherheit feststehe, dass keine strafbare Handlung begangen worden sei, sei daher nicht haltbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- rechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ver- mutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Ver- urteilung wahrscheinlich macht (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_196/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hin- weisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. für die Einstel- lung des Verfahrens BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 und 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Gan- zen: Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1, 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1, je mit Hinweisen). 8 4.2 Der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise un- rechtmässig die Freiheit entzieht. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher die Unrechtmässigkeit des Festnehmens bzw. des Freiheitsentzugs. Als tatbestands- ausschliessend bzw. rechtfertigend wirken unter anderem öffentlich-rechtliche Ein- griffe wie etwa eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 53 und 54 zu Art. 183). 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspiel- raums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforder- lich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger ge- handelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (vgl. WOHLERS, Schweize- risches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.4 Der Beschwerdeführer wurde durch die Polizei aufgrund eines durch die KESB erteilten Auftrags vom 28. Dezember 2023 den G.________ (Klinik) zugeführt, wo Dr. med. L.________ als gemäss Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) dazu befugter Arzt am 29. Dezem- ber 2023 eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügte. Die dagegen erho- bene Beschwerde wurde vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht am 12. Ja- nuar 2024 abgewiesen und die ärztliche fürsorgerische Unterbringung als recht- mässig erachtet. Somit kann – wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausge- führt hat – der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt sein, weil es am ob- jektiven Tatbestandsmerkmal des unrechtmässigen Freiheitsentzugs fehlt. Weiter fällt auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ausser Betracht. Da die fürsorgeri- sche Unterbringung rechtmässig erfolgte, wurden weder Machtbefugnisse un- rechtmässig angewendet noch wurde Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. Überdies ist festzuhalten, dass die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ohnehin nicht vom Beschuldigten angeordnet worden ist. Dass der Beschuldigte – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird – den verfügenden Arzt angewiesen haben soll, beim Beschwerdeführer ungeachtet des- sen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine fürsorgerische Unterbrin- gung zu verfügen, ist reine Spekulation und vermag die Eröffnung eines Strafver- 9 fahrens nicht zu rechtfertigen. Das Verfahren wurde daher zurecht nicht anhand genommen. Die in der Beschwerde gemachten Vorbringen vermögen daran nichts zu ändern. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung betrifft der Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichtes nicht nur den Zustand des Beschwerde- führers zum Entscheidungszeitpunkt am 12. Januar 2024, sondern die gesamte Periode der fürsorgerischen Unterbringung inklusive deren Anordnung am 29. De- zember 2023. Weiter stützt sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei seiner Beurteilung auch nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht – aussch- liesslich auf Einschätzungen, die den Zustand des Beschwerdeführers zwei Wo- chen nach seiner fürsorgerischen Unterbringung betreffen, sondern es wird auch der davorliegende Zustand des Beschwerdeführers in die Erwägungen einbezogen; beispielswiese wird auf die Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2023, den Verlauf und das Verhalten des Beschwerdeführers in den G.________ (Klinik) sowie Angaben von den Beschwerdeführer besuchenden Per- sonen Bezug genommen. Weiter wird auch in der an das Kindes- und Erwachse- nenschutzgericht gerichteten und im Entscheid berücksichtigten ärztlichen Stel- lungnahme vom 11. Januar 2024 über den gesamten Zeitraum seit der Hospitali- sierung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2023 Bericht erstattet. Auch dem Vorbringen, dass es erst nach der Anordnung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung im Rahmen des Freiheitsentzugs zu einer Destabilisierung des Be- schwerdeführers gekommen sein soll, kann nicht gefolgt werden. So ist bereits im Stammdatenblatt des Beschwerdeführers zu seinem Psychostatus vom 29. De- zember 2023 unter anderem festgehalten, dass er sich formalgedanklich extrem logorrhoisch, weitschweifig, sprunghaft, teilweise vorbeiredend zeige sowie im Af- fekt euphorisch bis leicht gereizt und im Antrieb deutlich gehoben sei (vgl. Stamm- datenblatt der G.________ (Klinik), S. 2), was sich in weiten Teilen mit dem Bild deckt, welches das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht anlässlich der Ver- handlung vom 12. Januar 2024 vom Beschwerdeführer beschreibt (vgl. Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, E. 5.8). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Zeitpunkt der Anordnung der ärzt- lichen fürsorgerischen Unterbringung habe bei ihm aktenkundig keine akute Selbstgefährdung bestanden, verfängt auch diese Argumentation nicht. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände, die gegen eine am 29. Dezember 2023 bestehend Selbstgefährdung sprechen sollen – d.h. der Bericht von Dr. med. I.________ und Dr. J.________ vom 28. Oktober 2023, die Einschätzung von Dr. P.________ sowie der Umstand, dass der Be- schwerdeführer am 21. Dezember 2023 aufgrund angeblicher Vergiftungserschei- nungen die Polizei verständigt hat – dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht allesamt bekannt waren (vgl. dazu auch Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Q.________ an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht vom 3. Januar 2024). Dennoch schloss es auf eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdekammer von dieser Einschät- zung abweichen sollte. Daraus, dass Dr. med. I.________ und Dr. J.________ dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2023 keine Selbstgefährdung attestiert hatten, 10 kann nicht geschlossen werden, dass bei ihm auch am 29. Dezember 2023 – und somit zwei Monate später – keine Selbstgefährdung bestand. Entgegen den in der Beschwerde sinngemäss gemachten Ausführungen kann zudem nicht gesagt wer- den, dass die KESB keinen Handlungsbedarf gesehen hatte. Zwar wurde durch die KESB am 23. Dezember 2023 auf den «Rückzug» einer Gefährdungsmeldung hin noch kommuniziert, dass aufgrund der konkreten Umstände eine Intervention sei- tens der KESB nicht indiziert sei (vgl. E-Mail von R.________ vom 23. Dezember 2023). Aufgrund der Aktenlage muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die KESB in der Folge spätestens am 28. Dezember 2023 offenbar dennoch Hand- lungsbedarf sah; andernfalls hätte sie der Polizei wohl kaum den Auftrag erteilt, den Beschwerdeführer den G.________ (Klinik) zuzuführen (vgl. Auftrag der KESB an die Kantonspolizei Bern vom 28. Dezember 2023). Auch das Argument, der Be- schwerdeführer habe am 21. Dezember 2023 wegen Vergiftungserscheinungen die Polizei verständigt und damit gezeigt, dass er an seinem Leben hänge, weshalb bei ihm keine Selbstgefährdung bestehe, verfängt nicht. Wie sich aus dem Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts (E. 6.2) ergibt, wurde bei ihm nämlich nicht eine Selbstgefährdung im Sinne einer Suizidalität festgestellt, sondern in dem Sinne, dass er aufgrund der krankheitsbedingt fehlenden Impulskontrolle nicht in der Lage ist, Situationen adäquat einzuschätzen und entsprechend zu handeln, was ein Risikoverhalten wahrscheinlich erscheinen lässt. Weiter erkennt die Beschwerdekammer – wie zuvor auch bereits das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht sowie die Staatsanwaltschaft – entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen keine Verdachtsmomente, die für ein plan- mässiges, geschweige denn strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten sprechen. Dass er, wie in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird, die für- sorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers absichtlich in die Zeit um die Silvestertage fallen gelassen hätte, weil dann eine rasche Entlassung nicht möglich sein würde, fällt schon deshalb ausser Betracht, weil der Beschuldigte keinerlei Einfluss darauf hatte, ob und wann der Beschwerdeführer den G.________ (Klinik) zugeführt wird; der Zuführungsauftrag an die Polizei wurde durch die KESB erteilt. Auch das Argument des Beschwerdeführers, in der Verfügung betreffend die ärztli- che fürsorgerische Unterbringung werde praktisch ausschliesslich aus dem Bericht von Dr. med. K.________ vom 21. Dezember 2023 zitiert und diese sei daher mutmasslich bereits vorbereitet gewesen, greift nicht. Zwar enthält die Verfügung tatsächlich einige Passagen, die mit dem genannten Bericht übereinstimmen, je- doch ist ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um fremdanamnestische Angaben handelt. Daneben finden sich in der Verfügung auch eigene Einschätzun- gen zum aktuellen Zustandsbild des Beschwerdeführers wie beispielsweise, dass er sich enthemmt, formalgedanklich logorrhoisch und zerfahren, affektiv schwan- kend zwischen euphorisch und gereizt mit deutlich gehobenem Antrieb zeige. Auch aus der vom Beschwerdeführer mehrfach zitierten Aktennotiz vom 29. Okto- ber 2023 kann – entgegen dem, was in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird – nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte gemeinsam mit Dr. med. K.________ geplant hatte, den Beschwerdeführer langfristig und grundlos in der Klinik zu behalten. Betrachtet man die besagte Aktennotiz in ihrer Gesamtheit, so lässt sich dieser entnehmen, dass Dr. med. K.________ von jemandem angeru- 11 fen worden war, der ihm eine prekäre Situation im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeführer geschildert hatte; unter anderem wurde ihm dabei offenbar mitge- teilt, der Beschwerdeführer habe « - inmitten von vielen Leuten - eine Pistole gezogen, mit dieser herumgefuchtelt und Leute bedroht (u.a. einem Kellner die geladene Pistole an die Schläfe ge- halten).» und sei daraufhin am 27. Oktober 2023 in die G.________ (Klinik) ge- bracht, am Morgen des 28. Oktober 2023 jedoch bereits wieder entlassen worden. Dass Dr. med. K.________ unter diesen Umständen besorgt war und den Be- schuldigten kontaktierte, um die Angelegenheit mit ihm zu besprechen, erscheint auch im Hinblick auf die ärztliche Sorgfaltspflicht wenig erstaunlich. Mit Blick auf die Gesamtsituation kann zudem aus der Aktennotizpassage «Herr Prof. A.________ infor- miert seinerseits darauf die Aufnahme der G.________ (Klinik), um eine nächste Hospitalisation so vorzubereiten, dass nicht wieder eine rasche Entlassung stattfinden kann, bevor er sich nicht seiner- seits ein Bild von Herrn C.________ gemacht hat. Zudem will Herr Prof. A.________ mit der dienstü- benden Oberärztin sprechen und das Geschehen Revue passieren lassen.» nichts anderes ab- geleitet werden, als dass der Beschuldigte im Falle einer erneuten Hospitalisierung des Beschwerdeführers eine sorgfältige Prüfung der Situation sicherstellen wollte, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Hospitalisierung Ende Oktober 2023 offen- bar nur sehr kurz in den G.________ (Klinik) verblieben war (vgl. dazu auch ärztli- cher Bericht vom 28. Oktober 2023, S.1: Eintritt vom 28.10.2023 05:11:00 / S. 2: Druck des ärztlichen Berichts betr. Entlassung 28.10.2023, 05:51 Uhr). Aus dem Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts (E. 6.3) ergibt sich zudem, dass die G.________ (Klinik) eine geeignete Einrichtung zur Behandlung des Be- schwerdeführers darstellte und kein Grund für einen Wechsel in eine Klinik seiner Wahl bestand. Die Ablehnung der Gesuche auf Wechsel in eine andere Klinik er- scheint daher gerechtfertigt und belegt nicht – wie in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht – dass ein Klinikwechsel dem planmässigen Vorgehen entspre- chend verhindert worden sei, damit der Beschuldigte die Kontrolle über den Be- schwerdeführer nicht verlor. Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers – wie beispielsweise, dass im Hinblick auf seine fürsorgerische Unterbringung «Gefälligkeiten unter Ärzten» aus- getauscht worden seien, weil es sich auch bei der Schwester und dem Schwager des Beschwerdeführers um Ärzte handle – sind blosse Vermutungen, die für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht ausreichen. Soweit in der Beschwerde Dr. med. K.________ ein Fehlverhalten vorgeworfen wird (wie beispielsweise, die- ser habe sich gegenüber den G.________ (Klinik) wahrheitswidrig als behandeln- der Arzt des Beschwerdeführers ausgegeben oder eine unhaltbare Fehldiagnose gestellt) oder neue Tatbestände wie eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zur Diskussion gestellt werden, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem einzig die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme gegen Prof. Dr. A.________ wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs zu beurteilen ist. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat demnach das Verfahren gegen den Beschuldigten we- gen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand ge- nommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 5. 12 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. 5.2 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts er- scheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Rechtsanwältin Dr. B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] besteht die Tariford- nung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811] reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Akte- numfang war überschaubar und der Verfahrensgegenstand übersichtlich, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Für das Verfassen der vierseitigen Stellungnahme (inkl. Studium von Beschwerde und Ak- ten) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Vorliegend war die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme von Offizialdelikten zu beurteilen und der Beschuldigte hat obsiegt, weshalb seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren lediglich als Strafkläger zugelas- sen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, welche durch den Kanton Bern zu entrichten ist. Diese wird Rechtsanwältin Dr. B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ und Rechtsan- walt Dr. E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt S.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14