vom 29. Mai 2024 E. 9.2.2 und BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 beide mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren daher keine Entschädigung zuzusprechen. 6 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. Dezember 2023 (BJS 23 6495) werden aufgehoben und die Sache insofern zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.