8. 8.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdeführerin vorliegend nicht unterliegt, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern getragen.