5 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (inkl. dazugehörige Begründung) sind aufzuheben und die Sache insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin ohne Verletzung der Unschuldsvermutung möglich ist. Darüber hinaus wird auch über die Entschädigungsfrage erneut zu befinden sein.