318 StPO für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft an ihren Aussagen Zweifel haben sollte, lediglich darum gebeten hatte, den zweiten anwesenden Polizisten und ihre Freundin zu befragen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen abklären müssen, ob sie Anspruch auf eine Entschädigung hat, ist ihr mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (E. 6.2), wonach der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in Anbetracht der von ihr anvisierten Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht gehalten war, weitergehende Abklärungen zutreffen.