Wenn die Beschwerdeführerin alsdann moniert, die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge nicht behandelt und ihr insoweit eine Gehörsverletzung vorwirft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie einen formellen Beweisantrag gestellt, sondern in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft an ihren Aussagen Zweifel haben sollte, lediglich darum gebeten hatte, den zweiten anwesenden Polizisten und ihre Freundin zu befragen.