Ob die Vorinstanz den der Einstellungsverfügung zugrundeliegenden Sachverhalt trotz der Bestreitungen der Beschwerdeführerin als erstellt erachtet annehmen durfte, kann somit offengelassen werden. 6.3 Wenn die Beschwerdeführerin alsdann moniert, die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge nicht behandelt und ihr insoweit eine Gehörsverletzung vorwirft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie einen formellen Beweisantrag gestellt, sondern in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art.