Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz mit der Begründung des Kostenentscheids die Unschuldsvermutung verletzt. Gleiches gilt mangels anderweitiger Ausführungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1; 6B_592/2022 vom 12. Januar 2024 E. 1.2.1), auch für Begründung der Letzteren. Ob die Vorinstanz den der Einstellungsverfügung zugrundeliegenden Sachverhalt trotz der Bestreitungen der Beschwerdeführerin als erstellt erachtet annehmen durfte, kann somit offengelassen werden.