286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) als erfüllt erachtet und der Beschwerdeführerin damit ein strafrechtliches Verschulden vorwirft. Inwiefern der Beschwerdeführerin ein Verhalten, mit dem sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat, angelastet werden muss, wird demgegenüber nicht ansatzweise ausgeführt. Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz mit der Begründung des Kostenentscheids die Unschuldsvermutung verletzt.