Damit verweist die Staatsanwaltschaft augenscheinlich auf ihre vorangehenden Erwägungen, wobei aus diesen hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft sowohl die Tatbestandsmerkmale von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) als auch von Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) als erfüllt erachtet und der Beschwerdeführerin damit ein strafrechtliches Verschulden vorwirft.