So wird in der angefochtenen Verfügung argumentiert, die Beschwerdeführerin habe sich «nach dem Gesagten» einer polizeilichen Anordnung widersetzt und dadurch die Polizei, die sich aufgrund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befunden habe, bei ihrer Arbeit massiv beeinträchtigt. Damit verweist die Staatsanwaltschaft augenscheinlich auf ihre vorangehenden Erwägungen, wobei aus diesen hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft sowohl die Tatbestandsmerkmale von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) als auch von Art.