Auch wenn die Vorinstanz nicht explizit anführt, die Beschwerdeführerin habe mit einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben, geht dies zumindest implizit aus der Begründung des Kostenentscheids hervor. So wird in der angefochtenen Verfügung argumentiert, die Beschwerdeführerin habe sich «nach dem Gesagten» einer polizeilichen Anordnung widersetzt und dadurch die Polizei, die sich aufgrund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befunden habe, bei ihrer Arbeit massiv beeinträchtigt.