Gleiches muss gelten, wenn sich einzelne Ziffern des Dispositivs bzw. die diesbezügliche Begründung als verfassungs- und konventionswidrig erweisen. 6.2 Entgegen den Vorbringen der Generalstaatanwaltschaft rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, die Begründung des Kostenentscheids verletze die Unschuldsvermutung. Auch wenn die Vorinstanz nicht explizit anführt, die Beschwerdeführerin habe mit einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben, geht dies zumindest implizit aus der Begründung des Kostenentscheids hervor.