vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3 und 4.4). Gleiches muss gelten, wenn sich einzelne Ziffern des Dispositivs bzw. die diesbezügliche Begründung als verfassungs- und konventionswidrig erweisen. 6.2 Entgegen den Vorbringen der Generalstaatanwaltschaft rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, die Begründung des Kostenentscheids verletze die Unschuldsvermutung.