Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst das Recht auf Entschädigung aus; der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid. Daher und mit Blick auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO gebührt der beschuldigten Person aus den obgenannten Gründen auch keine Entschädigung.