Sie hat sich nach dem Gesagten einer polizeilichen Anordnung widersetzt und die dadurch die Polizeiarbeit, die sich aufgrund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befand, massiv beeinträchtigt. Ein derartiges rechtswidriges und schuldhaftes Verfahren ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung einzuleiten. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 (Gebühr CHF 150.00 und Kosten des Einspracheverfahrens CHF 150.00) werden deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Eine Kostenauflage nach Art.