5. Zu den angefochtenen Ziff. 2 und 3 des Dispositivs bzw. zur Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und zum Verzicht auf das Ausrichten einer Entschädigung kann der angefochtenen Verfügung sodann folgende Begründung entnommen werden: Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Sie hat sich nach dem Gesagten einer polizeilichen Anordnung widersetzt und die dadurch die Polizeiarbeit, die sich aufgrund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befand, massiv beeinträchtigt.