286 StGB allerdings einzig und allein wegen dem Verschlechterungsverbot nicht ergehen, obwohl sie entgegen ihren Vorbringen sehr wohl eine Rechtsverletzung begangen hat. Mit anderen Worten kann die Beschuldigte nun – nachdem sie Einsprache gegen eine Verurteilung zu einer Busse – bei 3 unverändertem Sachverhalt nicht mehr wegen einem schweren Delikt, d.h. einem Vergehen, zu einer Geldstrafe mit Strafregistereintrag verurteilt werden (vgl. dazu das Bundesgericht in 6B_703/2021).