Obwohl die Beschuldigte sich somit grundsätzlich im Sinne von Art. 286 StGB strafbar gemacht und damit zu Recht zur Anzeige gebracht wurde, kann eine Verurteilung wegen Art. 286 StGB allerdings einzig und allein wegen dem Verschlechterungsverbot nicht ergehen, obwohl sie entgegen ihren Vorbringen sehr wohl eine Rechtsverletzung begangen hat.