Ebenso wenig hatte sie das Recht, vor Ort zu bleiben und das Gespräch zwischen der ihr unbekannten Minderjährigen und der Polizei mitzuhören, nur, weil sie sich einen anderen Umgang der Polizisten mit der Minderjährigen gewünscht hätte. Indem sie entgegen den Anweisungen der Polizei, die sich zusätzlich noch der Beschuldigten «widmen» musste, keine Folge geleistet hat, hat sie den reibungslosen Ablauf der polizeilichen Intervention klar und deutlich beeinträchtigt. Obwohl die Beschuldigte sich somit grundsätzlich im Sinne von Art. 286 StGB strafbar gemacht und damit zu Recht zur Anzeige gebracht wurde, kann eine Verurteilung wegen Art.