Ablauf einer Polizeiintervention beeinträchtigt (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 4). Entgegen ihrer offensichtlich nach wie vor fehlenden Einsicht (vgl. Stellungnahme vom 15.12.2023) hatte die Beschuldigte nach Eintreffen der Polizei vor Ort nichts mehr zu suchen. Es lag auch nicht in ihrem Ermessen, durch Einmischen die Polizeiarbeit zu überwachen. Ebenso wenig hatte sie das Recht, vor Ort zu bleiben und das Gespräch zwischen der ihr unbekannten Minderjährigen und der Polizei mitzuhören, nur, weil sie sich einen anderen Umgang der Polizisten mit der Minderjährigen gewünscht hätte.