Das Verhalten der Beschuldigten würde hingegen zweifelsfrei und trotz mangelhafter Belehrung seitens der Polizei sowie entgegen der Meinung der Beschuldigten den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllen, zumal sie hartnäckig die wiederholten mündlichen Aufforderungen der Polizei, die Örtlichkeit zu verlassen, missachtet und dadurch die Polizeiarbeit, die sich aufgrund einer flüchtigen Minderjährigen vor Ort befand, massiv beeinträchtigt hat, mit Hinweis darauf, dass als Hinderung einer Amtshandlung grundsätzlich bereits jede Handlung gilt, die den reibungslosen