292 StGB ist somit aus den vorgenannten «formellen» Gründen einzustellen. Das Verhalten der Beschuldigten würde hingegen zweifelsfrei und trotz mangelhafter Belehrung seitens der Polizei sowie entgegen der Meinung der Beschuldigten den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art.