Der Tatbestand von Art. 292 StGB ist daher – entgegen der Stellungnahme der Beschuldigten vom 15.12.2023 – nur aufgrund der mangelhaften Belehrung seitens der Polizei nicht erfüllt, wobei die Beschuldigte ihrerseits sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und damit entgegen ihren Vorbringen sehr wohl eine Rechtsverletzung begangen hat, indem sie die mündlichen Wegeweisungsaufforderungen nicht befolgt hat, was sie im Übrigen in ihrer Stellungnahme auch nicht bestreitet. Das Strafverfahren wegen Art. 292 StGB ist somit aus den vorgenannten «formellen» Gründen einzustellen.