4. Die Verfahrenseinstellung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte mehrfach mündlich von der Polizei aufgefordert, die Örtlichkeiten zu verlassen, was sie verweigerte. Sie wurde zwar darauf hingewiesen, dass sie im Sinne von Art. 292 StGB gegen eine amtliche Verfügung verstosse, was zur Anzeige gebracht werde, sollte sie der Aufforderung weiterhin keine Folge leisten, jedoch wurde unterlassen, die Beschuldigte darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten gestützt auf Art. 292 StGB mit Busse sanktioniert werden kann. Der Tatbestand von Art.